Wann benötigt man einen Energieausweis, und welchen?

Welcher Energieausweis ist der richtige?

Bedarfs- oder Verbrauchsausweis? Welche Variante für eine Immobilie zulässig oder erforderlich ist, hängt unter anderem von Gebäudeart, Baujahr, Anzahl der Wohneinheiten und energetischem Standard ab.

Ab dem 1. Januar 2027 ändern sich zudem einige Vorgaben. Eine wichtige Neuerung betrifft denkmalgeschützte Gebäude, die bislang grundsätzlich von der Energieausweispflicht ausgenommen waren und künftig ebenfalls einen Energieausweis benötigen.

Die folgende Übersicht zeigt kompakt, welche Regelungen bis Ende 2026 gelten und was sich ab 2027 ändert.

Gebäude / VoraussetzungBis 31.12.2026Ab 01.01.2027
Wohngebäude mit weniger als 5 Wohnungen, Bauantrag vor dem 01.11.1977 und energetischer Standard der Wärmeschutzverordnung 1977 nicht nachgewiesenBedarfsausweis erforderlichWahlrecht, sofern ausschließlich Wohnnutzung und vollständige neue Verbrauchsdaten vorliegen
Wohngebäude mit weniger als 5 Wohnungen, Bauantrag vor dem 01.11.1977, Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt oder entsprechend nachgerüstetWahlrecht zwischen Bedarfs- und VerbrauchsausweisWahlrecht, Verbrauchsausweis nur bei ausschließlicher Wohnnutzung
Wohngebäude mit mindestens 5 Wohnungen oder Bauantrag ab dem 01.11.1977Wahlrecht zwischen Bedarfs- und VerbrauchsausweisWahlrecht, Verbrauchsausweis nur bei ausschließlicher Wohnnutzung
Baudenkmäler / denkmalgeschützte GebäudeGrundsätzlich von der Energieausweispflicht ausgenommenEnergieausweis auch für denkmalgeschützte Gebäude erforderlich
Nichtwohngebäude bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing; ab 2027 auch bei VertragsverlängerungWahlrechtEnergetische Bilanzierung vorgesehen
Gemischt genutzte Gebäude mit relevantem NichtwohnanteilHäufig getrennte Energieausweise für Wohn- und NichtwohnteilEinheitliche energetische Bilanzierung des gesamten Gebäudes
NeubautenBedarfsausweisEnergetische Bilanzierung
Veröffentlicht: 12.09.2026
Kategorie: Immobiliennews
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