Wann benötigt man einen Energieausweis, und welchen?
Welcher Energieausweis ist der richtige?
Bedarfs- oder Verbrauchsausweis? Welche Variante für eine Immobilie zulässig oder erforderlich ist, hängt unter anderem von Gebäudeart, Baujahr, Anzahl der Wohneinheiten und energetischem Standard ab.
Ab dem 1. Januar 2027 ändern sich zudem einige Vorgaben. Eine wichtige Neuerung betrifft denkmalgeschützte Gebäude, die bislang grundsätzlich von der Energieausweispflicht ausgenommen waren und künftig ebenfalls einen Energieausweis benötigen.
Die folgende Übersicht zeigt kompakt, welche Regelungen bis Ende 2026 gelten und was sich ab 2027 ändert.
| Gebäude / Voraussetzung | Bis 31.12.2026 | Ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| Wohngebäude mit weniger als 5 Wohnungen, Bauantrag vor dem 01.11.1977 und energetischer Standard der Wärmeschutzverordnung 1977 nicht nachgewiesen | Bedarfsausweis erforderlich | Wahlrecht, sofern ausschließlich Wohnnutzung und vollständige neue Verbrauchsdaten vorliegen |
| Wohngebäude mit weniger als 5 Wohnungen, Bauantrag vor dem 01.11.1977, Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt oder entsprechend nachgerüstet | Wahlrecht zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis | Wahlrecht, Verbrauchsausweis nur bei ausschließlicher Wohnnutzung |
| Wohngebäude mit mindestens 5 Wohnungen oder Bauantrag ab dem 01.11.1977 | Wahlrecht zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis | Wahlrecht, Verbrauchsausweis nur bei ausschließlicher Wohnnutzung |
| Baudenkmäler / denkmalgeschützte Gebäude | Grundsätzlich von der Energieausweispflicht ausgenommen | Energieausweis auch für denkmalgeschützte Gebäude erforderlich |
| Nichtwohngebäude bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing; ab 2027 auch bei Vertragsverlängerung | Wahlrecht | Energetische Bilanzierung vorgesehen |
| Gemischt genutzte Gebäude mit relevantem Nichtwohnanteil | Häufig getrennte Energieausweise für Wohn- und Nichtwohnteil | Einheitliche energetische Bilanzierung des gesamten Gebäudes |
| Neubauten | Bedarfsausweis | Energetische Bilanzierung |

